stoffers & kollegen logo

„Der Rechtsanwalt ist hochverehrlich, obwohl die Kosten oft beschwerlich."

(Wilhelm Busch)

Was kostet eigentlich ein Rechtsanwalt?

Dass die Tätigkeit eines Rechtsanwalts für seinen Mandanten nicht unentgeltlich sein kann, ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit, dennoch kommt es bedauerlicherweise immer mal wieder zu Missverständnissen, denen wir mit den nachfolgenden Anmerkungen entgegenwirken möchten und zu denen wir zudem durch den Gesetzgeber seit 2005 verpflichtet sind. 



Die Abrechnungsgrundsätze möchten wir Ihnen gerne mit den nachstehenden Ausführungen ein wenig näherbringen – und glauben Sie uns, das Gebührenrecht ist ebenfalls ein nicht zu unterschätzender komplexer Bestandteil unserer anwaltlichen Tätigkeit.


Maßgeblich für die Gebührenabrechnung aller in Deutschland niedergelassenen Rechtsanwälte sind die geltenden gesetzlichen Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), teilweise in Verbindung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), sofern nicht eine Gebühren- bzw. Honorarvereinbarung mit Ihnen getroffen wird.

Allgemeines

Gebühren, also auch ein vereinbarter Honoraranspruch des Rechtsanwalts, wird bereits mit Informationserteilung durch den Mandanten ausgelöst.

Abrechnung nach Streitwert bzw. Gegenstandswert

In den meisten zivilrechtlichen-, verwaltungs- und steuerrechtlichen Angelegenheiten richten sich die Rechtsanwaltsgebühren nach dem streitgegenständlichen Wert einer Angelegenheit. Gleiches gilt für die Gerichtskosten eines ggf. zu betreibenden Prozesses. Dies ist üblicherweise der Wert des Gegenstandes des Rechts oder der Handlung, um die gestritten wird. Bei einer Geldforderung ist der Betrag maßgeblich, in Familiensachen sind für viele Bereiche der Regelungsfragen (Umgangsrecht, Sorgerecht usw.) Werte in Tabellen festgelegt worden, ebenso für viele andere Bereiche des täglichen Miteinanders und in Verbindung mit Behörden. Diverse Streitwertkataloge im Zivilrecht, Arbeits- und Sozialrecht helfen hier oft weiter.

Gibt es keinen Anhaltspunkte für einen Wert, ist in der Regel 5.000,00 € anzusetzen, § 23 Abs. 3 RVG.

Der Gegenstandswert unserer Tätigkeit richtet sich zudem nach dem von Ihnen erteilten Auftrag.


Anhand dieses sogenannten Streitwertes/Gegenstandswertes ergeben sich nach der zum RVG gehörenden Gebührentabelle die entsprechenden Gebührensätze. Diese Sätze steigen mit dem Wert der zu betreibenden Angelegenheit, d.h. mit anderen Worten, je höher der Wert, desto höher die Anwaltsgebühren.

Je nach dem, mit welchen Tätigkeiten wir von Ihnen beauftragt werden, fällt die Gebühr einmal oder mehrfach, in voller Höhe oder anteilig an (sogenannter Gebührensatz).


Oftmals ist es aber zu Beginn einer Mandatierung noch gar nicht möglich, den Gegenstandswert genau zu beziffern oder bei Einleitung des Klageverfahrens alle Eventualitäten zu berücksichtigen, die dazu führen, dass das Gericht einen angenommenen Streitwert bei Abschluss des Verfahrens noch ändert (manchmal auch zu Ihren Gunsten).

Manchmal ergeben sich Weiterungen, auf die wir keinen Einfluss haben, manchmal erweitern Sie Ihren Auftrag an uns.

Insoweit sind wir jederzeit bereit, mit Ihnen das Kostenrisiko zum jeweiligen (Werte-)Stand der Angelegenheit mit Ihnen zu erörtern. Fragen Sie uns, wie sich dieser Gegenstandswert in Ihrem Fall bestimmt.

Abrechnung nach Rahmengebühren im Sozialrecht, Strafrecht und Bußgeldsachen

Bei Tätigkeiten im Bereich des Bußgeldverfahrens, Strafverfahrens oder Sozialrecht werden sogenannte Betragsrahmengebühren erhoben, die sich in einem festgelegten Rahmen mit Mindest- oder Höchstbetragsgrenzen bewegen. Bei umfangreichen oder schwierigen Angelegenheiten fallen höhere Rahmengebühren an, die oftmals auch dazu führen, dass die Vereinbarung einer gesonderten Honorar- oder Gebührenvereinbarung mit Ihnen angezeigt ist, um sowohl Ihre als auch unsere Interessen zu wahren.


Besprechen Sie mit uns bitte die zu erwartenden Kosten bevor Sie uns ein Mandat erteilen, oft sind diese höher als das Ihnen drohende Strafmaß.

Beachten Sie bitte, dass in Strafsachen die Übernahme der entstehenden Verteidigerkosten durch Ihre Rechtschutzversicherung oft ausgeschlossen ist.

Auslagen

Die für die Bearbeitung des Mandats benötigten Schreiben und Unterlagen stellen Sie selbst mit den erforderlichen Kopien zur Verfügung. Werden die erforderlichen Kopien durch uns erstellt, fallen hierfür von Ihnen zu erstattende Kosten an. Welche Unterlagen und in welcher Größenordnung auch im weiteren Verlauf der Tätigkeit kopiert und vervielfältigt werden müssen, um Ihre Interessen zu wahren, liegt in unserem Ermessen.

Gebühr Erstberatung / reguläre Beratung

Beratung heißt in diesem Fall, es wird kein Prozessauftrag erteilt und wir werden auch nicht gegenüber Dritten für Sie tätig.


In einer Erstberatung geben wir Ihnen gerne einen Rat hinsichtlich einer Rechtslage oder was vorrangig in Ihrer aktuellen Situation zu veranlassen oder zu beachten ist und klären Sie dann – soweit zu diesem Zeitpunkt möglich - auch über die Kosten auf, die für unsere weitere Tätigkeit anfallen könnten.


Wird keine anderweitige Vereinbarung mit Ihnen getroffen, so gilt die übliche Gebühr gemäß §§ 612 Abs. 2 bzw. § 632 BGB als vereinbart. Dies bedeutet, suchen Sie uns als Verbraucher – also nicht als Gewerbetreibender, Unternehmer oder Vertreter einer Firma auf – liegt die gesetzliche Höchstgrenze bei 226,10 Euro brutto (190,00 Euro netto) für ein erstes Beratungsgespräch und bei 297,50 Euro brutto (250,00 Euro netto) für eine reguläre Beratung oder die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens (ohne Auslagenpauschale).

Geht unsere Beratungstätigkeit also über die sogenannte Erstberatung hinaus, mündet also nicht in einer Vertretung Ihrer Interessen nach außen oder gegenüber Dritten, wir begleiten Sie aber dennoch weiterhin beratend, ergibt sich die reguläre Beratung, ggf. mit dem Anfall der höheren Beratungsgebühr.


Diese Gebühren werden im Falle einer späteren Beauftragung innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums von maximal 2 Jahren auf weitergehende Gebühren vollständig angerechnet.


Bei Beratungstätigkeiten, die sich über mehrere Gespräche erstrecken, sind wir auch in Ihrem Interesse bestrebt, nach Absprache mit Ihnen eine Honorarvereinbarung zu finden. Hier besteht die Möglichkeit des Abschlusses einer Zeit-Honorarvereinbarung (z. B. Abrechnung nach Stunden) oder einer Gegenstandswert-Honorarvereinbarung.

Beratungshilfe u. Verfahrens-/Prozesskostenhilfe

Auch wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht die Möglichkeit haben, aus eigenen Mitteln die zu erwartenden Kosten einer beabsichtigten Rechtsverfolgung zu tragen, bedeutet dies nicht, dass Ihnen der Weg zu einem Anwalt und Gericht versagt bleibt.

Hier besteht grundsätzlich die Möglichkeit, staatliche Hilfen in Anspruch zu nehmen.


Außergerichtlich gibt es hier zunächst einmal die Beratungshilfe, für ein gerichtliches Verfahren die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe.


>> Beratungshilfe 


Die Beratungshilfe soll die außergerichtlichen Kosten eines Rechtsanwalts abdecken, wenn Ihnen nicht die Mittel zur Verfügung stehen, selbst die Gebühren zu bezahlen.


Wir bitten daher jeden Mandanten, der aus persönlichen oder finanziellen Gründen nicht imstande ist, die Anwaltsgebühren aus eigenen Mitteln zu tragen, sich einen Berechtigungsschein bei dem für ihn zuständigen Amtsgericht ausstellen zu lassen und zum ersten Beratungsgespräch mitzubringen.

Bei mehreren Angelegenheiten bzw. mehreren zu vertretenden Personen sollten entsprechend mehrere Berechtigungsscheine beantragt werden.

Zudem wird für jeden Beratungshilfeschein/Beratenden ein Eigenanteil von 15,00 € erhoben.


Beratungshilfe erstreckt sich auf alle Bereiche der anwaltlichen Tätigkeit. Es gibt demnach auch im Strafrecht und in Ordnungswidrigkeiten-/Bußgeldverfahren Beratungshilfe. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass eine Beratung in diesen Bereichen niemals eine Vertretung in diesen Verfahren oder eine Strafverteidigung darstellen kann. Die Anforderung von Akten bzw. Stellungnahmen gegenüber Behörden ist davon bereits nicht mehr umfasst.



>> Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe


Hier handelt es sich um dieselbe Art der finanziellen Unterstützung für gerichtliche Verfahren durch die Staatskassen, die unterschiedliche Bezeichnung richtet sich lediglich nach der Art des zu führenden Verfahrens. Im Weiteren wird auch nur von Prozesskostenhilfe (PKH) die Rede sein.


Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe stellen wir für Sie. Hierzu ist es allerdings erforderlich, dass Sie uns ein Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Verfügung stellen. Zudem benötigen wir Unterlagen und Belege, die die von Ihnen getätigten Auskünfte belegen (z.B. Belege über Ihre Einkommensverhältnisse, Mietvertrag, Schuldverpflichtungen usw.). Ohne Ihre diesbezügliche Mitwirkung können wir einen solchen Antrag nicht erfolgreich stellen und müssten dann im Falle der Nichtgewährung Sie für unsere Tätigkeit in Anspruch nehmen.



Für den zu stellenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe fällt bei uns eine gesonderte Anwaltsgebühr gemäß Nr. 3335 VV des RVG-Vergütungsverzeichnisses an, diese Gebühr ist von Ihnen zunächst selbst zu zahlen, sie kann jedoch im Falle der späteren Bewilligung auf die von der Prozesskostenhilfe gedeckten Gebühren angerechnet werden.


Die Prozesskostenhilfe kann in jedem gerichtlichen Verfahren (Zivilgerichte, Arbeitsgerichte, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichte) gewährt werden und dient der Kostendeckung von Gerichtskosten und unseren Anwaltskosten für einen durch Sie angestrebten Prozess bzw. dann, wenn Sie in einem gerichtlichen Verfahren durch andere in Anspruch genommen werden.


Nicht gedeckt werden durch die Prozesskostenhilfe Kosten der gegnerischen Partei, die diese für ihre Prozessführung aufzuwenden hat.

Geht ein Prozess auf Ihrer Seite ganz oder teilweise verloren, müssen Sie der Gegenseite die dort entstandenen Kosten auch erstatten. Hier springt der Staat nicht für Sie ein.


Zudem besteht die Möglichkeit, dass das Gericht eine Ratenzahlungsverpflichtung anordnet, mit der Sie dann ratenweise – entsprechend der gesetzlichen Berechnung – die angefallenen Prozesskosten an die Staatskasse ganz oder teilweise zurückzuzahlen haben.


Für einen Zeitraum von 4 Jahren nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe können die Gerichte Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse prüfen. Innerhalb dieser Frist sind Sie auch gehalten, jedwede Änderung Ihrer Verhältnisse dem Gericht sogleich zu offenbaren.


Sollten Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, kann alleine schon aus diesem Grunde die zunächst bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, mit der Folge, dass dann erhebliche Zahlungsverpflichtungen auf Sie zukommen können.

SIE HABEN FRAGEN ODER MÖCHTEN BERATEN WERDEN?

KONTAKTIEREN SIE UNS, WIR SIND GERNE FÜR SIE DA!

Ratenzahlung

Sofern Sie eine Ratenzahlung wünschen, ist das grundsätzlich sicher möglich. Sprechen Sie uns einfach an und wir klären gemeinsam die entsprechenden Einzelheiten.

Kostenerstattung durch den Gegner

Entstehung und Höhe unseres Vergütungsanspruchs ist unabhängig davon, ob die Tätigkeit für Sie erfolgreich ist/war oder nicht. Grundsätzlich schulden wir als Anwälte keinen Erfolg sondern lediglich die Erbringung einer Dienstleistung im beauftragten Umfang.


Unabhängig vom Ausgang der Angelegenheit und davon, ob ein Kostenerstattungsanspruch (gleich in welcher Höhe) gegen den Gegner entstehen wird oder entstanden ist: Kostenschuldner des Rechtsanwalts ist derjenige, der die Dienstleistung in Auftrag gegeben hat, mit anderen Worten: Sie!


Nicht immer sind die Ihnen durch die Beauftragung entstehenden Kosten durch die Gegenseite zu erstatten. Ein Erstattungsanspruch ergibt sich aber z.B. dann, wenn


  • die Gegenseite sich trotz Mahnungen mit einer Zahlung oder Handlung in Verzug befindet,
  • die Rechtsverfolgungskosten Teil eines Schadens sind, z.B. nach einem Verkehrsunfall,
  • ein Rechtsstreit von Ihnen gewonnen wurde.


Keine Kostenerstattung findet generell in arbeitsgerichtlichen Verfahren der ersten Instanz statt. Hier hat jeder seine eigenen Kosten zu tragen.

Auch in familienrechtlichen Angelegenheiten trifft man häufig auf die Konstellation, dass keine Erstattungsmöglichkeiten zum Tragen kommen, da jeder seine eigenen Kosten zu tragen hat

Rechtschutzversicherung

Gerne nehmen wir Kontakt zu Ihrer bestehenden und eintrittspflichtigen Rechtschutzversicherung auf, um diese nach Mandatserteilung kurz über den Sachverhalt zu unterrichten und um Erteilung der Kostendeckungszusage zu bitten.


Prinzipiell fallen für unsere Beauftragung, die entsprechende Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung zu führen, gesonderte Gebühren an, die nicht von der Rechtsschutzversicherung getragen werden, demnach durch Sie alleine zu begleichen sind. Ob und wann diese durch uns erhoben werden, klären wir gerne in einem persönlichen Gespräch.


Sofern aber Ihre Rechtsschutzversicherung nach maximal zwei, drei Schreiben noch keine Zusage erteilt hat, müssten Sie in Vorlage treten und die Erstattung durch die Rechtsschutzversicherung mit dieser selbst klären. Generell sind Sie als Versicherungsnehmer verpflichtet, die Korrespondenz mit Ihrer eigenen Rechtschutzversicherung zu führen.


Aus dem mit uns geschlossenen Anwaltsvertrag sind grundsätzlich Sie verpflichtet, das gesetzliche oder vereinbarte Anwaltshonorar zu zahlen und zwar unabhängig davon, ob und inwieweit hierauf Ihr Rechtsschutzversicherer Honorarbeträge erstattet. Dies auch im Hinblick auf eine eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung.


Die Realität der Handhabung durch Rechtsschutzversicherer hält nicht immer das, was die Werbung verspricht.

So sind leider auch nicht immer alle Eventualitäten des Lebens von Ihrem Rechtsschutzversicherungsvertrag umfasst.

Vorschüsse

Wir sind berechtigt, in jedem Fall einer Mandatierung unsere Tätigkeit/weitere Tätigkeit von der Erbringung einer Vorschussleistung durch Sie oder Ihre Rechtsschutzversicherung abhängig zu machen. Diese kann auch die vollständigen voraussichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung umfassen.


Nach Erteilung und Fälligkeit einer Vorschusskostenrechnung ist im Falle der Nichtbegleichung der Rechtsanwalt berechtigt, nach vorheriger Ankündigung weitere Leistungen abzulehnen bzw. diese von der Zahlung der Rechnung abhängig zu machen, ihm steht es sogar zu, das Mandat fristlos zu kündigen.

Share by: